Ihr Arbeitgeber hat Sie in der aktuellen Corona-Krise in Kurzarbeit geschickt und zahlt Ihnen nur noch 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts? Ihre Lebenshaltungskosten lassen sich damit aber nicht mehr komplett bezahlen? Sie können in diesem Fall einen Antrag beim zuständigen Jobcenter der Arbeitsagentur als „Aufstocker“ oder „Ergänzer“ stellen.
Denn Sie haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
„Erwerbsfähige haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Regelbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, eventuelle Mehrbedarfe) ergänzend zu ihrem Einkommen, wenn ihr anrechenbares Einkommen nicht ausreicht, um davon die genannten Bedarfe zu decken und wenn auch kein oder kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen vorhanden ist.
Das Einkommen wird nach bestimmten Regeln „angerechnet“ (§ 11 SGB II in Verbindung mit der Alg-II-Verordnung). Es werden bestimmte Beträge abgesetzt (Absetzbeträge nach § 11b SGB II). Wegen der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II liegen die Einnahmen eines erwerbstätigen Aufstockers insgesamt über den Leistungen zur Grundsicherung. Hierdurch soll ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesetzt werden.“
Füllen Sie den „Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ aus und senden Sie Ihn an Ihr zuständiges Jobcenter. Die haben zwar geschlossen, aber die Anträge werden natürlich trotzdem bearbeitet. Sie können den Antrag auch online einreichen unter
Hier finden Sie noch das Merkblatt „Grundsicherung einfach erklärt.“
Hier finden Sie die Ausfüllhilfe für den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Auch ein Video zum Ausfüllen des Antrags gibt es im Netz.