Infos für Arbeitgerber:innen: Kurzarbeit beantragen. Wie geht das? Besser als das Jobcenter.

In der Corona-Krise ist das Kurzarbeitergeld eine gute Möglichkeit, keine Mitarbeiter:innen kündigen zu müssen. Denn die Kurzarbeit kann auch 100 Prozent betragen, d.h. die Arbeitszeit beträgt „0“. Dann fällt für die Arbeitgerber:in keine Lohnkosten an. Die Arbeitszeit kann also flexibel an die betrieblichen Bedingungen angepasst werden. Im Falle einer Kurzarbeit tragen Arbeitgeber:innen und die Bundesagentur für Arbeit anteilig die Lohnkosten. Arbeitgeber:innen erhalten das Kurzarbeitergeld als Rückvergütung, bleiben also zur Zahlung des entsprechenden Arbeitslohns verpflichtet. Daraus ergibt sich in der aktuellen Krise sehr oft die Notwendigkeit, dass Überbrückungskredite in Anspruch genommen werden müssen, damit das Unternehmen für die Lohnzahlung liquide bleibt.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

2. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.

3. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

4. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

1. Schritt: Die Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber

Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber beantragt. Dafür müssen Sie die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Wer einen Betriebsrat hat, muss dieser Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügen. Hier können Sie das Kurzarbeitergeld direkt online bei der Arbeitsagentur beantragen.

Um eine Anzeige einreichen zu können, müssen Sie den betroffenen Arbeitnehmer:innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, dann wird dafür üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen.

Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten. Hier finden Sie eine Muster, wie eine Kurzarbeit mit den Mitarbeiter:innen über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbart werden kann.

Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann, muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag eines Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen.

Bei youtube gibt es eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Kurzarbeitergeld beantragt wird.

2. Schritt: Grundsätzliche Bewilligung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte. Danach hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu stellen.

3. Schritt: Monatliche Beantragung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber

Im weiteren Verlauf der Kurzarbeit müssen Sie jeweils monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer:innen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.