LIVE Blog: Corona Infos für die Wirtschaft – Links, Anträge, Sofort-Hilfe, Stundungen…

Auf dieser Seite werde ich alle Informationen, Sofort-Hilfen, Anträge, Links, Stundungen, Check-Listen aufführen, die ich Unternehmen in Bayern ans Herz legen kann, um diese Krise für Unternehmen, Einzelhändler, Gastronomie, Freelancer etc. etwas abzufedern. Ich mache das privat, deshalb kann es möglicherweise zu kleineren Fehlern kommen. Aber ich tue mein Bestes. Dennoch der Haftungsausschluss, dass meine Angaben nicht eine Beratung von Anwält:innen, Steuerberater:innen und anderen Mitarbeiter:innnen und Expert:innen von Behörden und Ministerien ersetzen.

Betriebsuntersagung durch den Freistaat Bayern, Einschränkungen durch Corona-Krise

Liquiditätssicherung: Kredite, Bürgschaften und Exportgarantien

Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.

Zugang zu günstigen KfW-Krediten
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:

  1. Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren „ERP-Gründerkredit Universell“ an. Er beinhaltet eine Risikoüber- nahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Milli- onen Euro Höhe. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.
  2. Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren „KfW-Unternehmerkredit“ mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro Höhe. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jah- resumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den „KfW-Kredit für Wachstum“ mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoüber- nahme wird dabei auf 70 Prozent erhöht.
  3. Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent. Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderprogramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisen- bedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.

Eine Übersicht und Hilfe bei Suche eines Finanzierungspartners bietet auch die KfW Website über diesen Link.

2. Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
Für Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank. Sie finden diese über das Portal der Bürgschaftsbanken.

Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:

  • Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
  • Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbankwurde auf 50 Prozent erhöht
  • Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro ei-genständig innerhalb von drei Tagen treffen
  • Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet

3. Landesförderinstitute
Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Die Einzelheiten hierüber finden sich bei den jeweiligen Förderinstituten der Länder. Eine Übersicht mit Suchfunktion bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website.

4. Exportkreditgarantien
Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bieten Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kosten- pflichtigen Telefonnummer 040-8834 9000 oder der E-Mail-Adresse info@exportkredit- garantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG.

Die Informationen wurden freundlicherweise von Otto Fricke, MdB erstellt und zur Weitergabe freigegeben.

Welche Läden/Betriebe dürfen geöffnet haben? Positivliste veröffentlicht

Dürfen Fahrradwerkstätten geöffnet bleiben? Der Weinladen auch? Und was ist mit Baustellen, mit Fahrschulen und Camping-Plätzen? Die untenstehende Liste gibt einige Antworten. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)

Branche / BetriebsartBewertungVom Verbot auszunehmen
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen.
Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten,  Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, LottolädenKein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen.Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, soll der erlaubte Teil allein weiter betrieben werden können.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)Ja. Handwerk. Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs. 
Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfenDie 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.
Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder FeinkostgeschäfteJa. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen. 
Einzelhandelsgeschäfte, die Jägereibedarf (Munition) verkaufen; Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.
Geschäfte des Landhandels mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt. 
Landmaschinenreparatur, LandmaschinenersatzteileJa. Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung.
KFZ-Werkstätten, ErsatzteilhandelJa. Handwerk. Systemrelevant.
Autovermietstationen (Sixt u.a.)Ja. Notwendig.
PaketstationenJa. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post. 
FahrschulenNur LKW-Fahrschule wg. Logistik.
Online LieferdiensteJa. Vergleichbar zu Online-Handel.
Blumenläden Ja. Sie sind als Unterform von Gartenmärkten anzusehen.
Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie Farben- oder BodenfachgeschäfteJa. Sie sind als Unterform von Bau- und Gartenmärkten anzusehen.
BaustoffhandelJa. Notwendig zur Belieferung von Baustellen.
Großhandel inklusive LebensmittelgroßhandelJa. Entsprechend AV. 
Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen.Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften. Vergleichbar Handwerksleistungen. 
Baustellen, BaugewerbeJa, weil nicht in AV erwähnt.
GärtnereiJa. Vergleichbar Bau- und Gartenmärkte.
KaminkehrerJa. Handwerk. 
Stördienste aller Art, z.B. SchlüsseldienstJa. Notwendig.
Denkmal-, Fassaden- und GebäudereinigerJa. Notwendig.
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich TaxiJa. Notwendig.
Hotels und Beherbergungsbetriebe, sofern nicht für private touristische ZweckeJa. Soweit nur Geschäftsreisende beherbergt werden.
Campingbetriebe soweit nur für Dauercamper, teilweise ohne anderen Wohnsitz, beherbergt werden.Ja. 
Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.Ja. Kein Publikumskontakt. 
Fahrradreparatur, FahrradersatzteilhandelJa. Im Prinzip vergleichbar mit Autowerkstätte. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität. 
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegtJa. Notwendige Infrastruktur. 
Personal Trainer bei Einzelstunden, Ernährungsberater bei Einzelberatung, AOK-Geschäftsstelle, WaschsalonsJa. 
Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…)Ja. Notwendig. 
BestatterJa. Handwerk. Notwendig.

Diese Maßnahmen sollten Sie jetzt unbedingt ergreifen

Maßnahme 1: Mit Vermieter:in sprechen
Sprechen Sie umgehend mit Ihrer Vermieter:in und bitten Sie um Stundungen von Teilen oder der ganzen Miete für mindestens 3 Monate. Vielleicht ist Ihrer Vermieter:in ja auch bereit, auf Miete gänzlich zu verzichten.

Maßnahme 2: Steuerstundung beantragen
Stellen Sie umgehend Stundungsanträge für Steuern und Abgaben bei Ihrem Finanzamt oder Gemeinde. Das Antragsformular finden Sie hier.
Ganz allgemein können Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet werde. Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Null reduziert werden.

Maßnahme 3: Abgaben stunden bei der Gemeinde
Sprechen Sie Ihre Gemeinde direkt an, falls bei Ihnen noch andere Abgaben (z.B. Tourismusabgaben) erhoben werden. Auch hier sollten Sie eine Stundung beantragen. Dies können Sie formlos, aber schriftlich machen.

Maßnahme 4: Stundung von Strom, Wasser, Gas etc.
Sprechen Sie mit Ihren Energieversorgern. Wasserwerken, Gas- und Stromlieferanten, ob großzügige Stundungen möglich sind. In gemeindeeigenen Betriebe kann das in der Regel unkompliziert vereinbart werden. Sprechen Sie mit Ihrem Bürgermeister:in.

Maßnahme 5: Sofort-Hilfe beantragen
Machen Sie von der Sofort-Hilfe des Freistaates Bayern gebrauch, wenn Sie Ihr Unternehmen im Bundesland Bayern haben. Hier bekommen Sie den Antrag auf Sofort-Hilfe.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie abhängig vom Firmensitz eine andere zuständige Behörde haben. Hier finden Sie die Liste der Behörden. Falsche Post-Anschrift führt zu einer Verzögerung der Antragsbearbeitung!

Weiterführende Infos zur Sofort-Hilfe finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Maßnahme 6: Überbrückungskredit bei Hausbank prüfen
Gehen Sie zu Ihrer Hausbank, um das Thema Überbrückungskredite zu besprechen. Es gibt zahlreiche zinsgünstige staatliche Kredite, die über die Hausbanken abgewickelt werden.

Weiterführende Infos zu Überbrückungskrediten finden Sie hier:
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Verdienstausfallentschädigung in voller Höhe

Die Grundlage für das Schließen von Ladengeschäften, Betreuungseinrechungen und die Teilschließung von gastronomischen Betrieben basiert auf der so genannten „Allgemeinverfügung“.
Hier finden Sie das entsprechende Dokument.

Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden Unternehmen und Einrichtungen der Betrieb untersagt. Wem die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit verboten wurde, der hat nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes Anspruch auf „Verdienstausfallentschädigung“. Demnach würden Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen, Selbstständige und Heimarbeiter:innen für die Dauer des Tätigkeitsverbots finanziell entschädigt. D.h. bis zur 7. Woche würden die Netto-Lohnkosten in voller Höhe vom Staat bezahlt. Aber der 7. Woche würden sich die Höhe am so genannten Krankentagegeld bemessen.

Dass die Voraussetzungen für eine Verdienstausfallentschädigung mit der Allgemeinverfügung gegeben seien, hat mir die Regierung von Oberbayern am 16.03.2020 telefonisch bestätigt. Auch das Gesundheitsamt Garmisch-Partenkirchen sieht die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt, so teilet sie diese einem Einzelhändler aus Murnau mit.

Bis ich eine endgültige Empfehlung für die Beantragung einer Verdienstausfallentschädigung gebe, warte ich aktuell noch auf die schriftliche Stellungnahme durch das Bayerische Gesundheitsministerium.

Hier finden Sie den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung.