Aktualisierung 02.04.2020, abends: Der Freistaat Bayern teilt jetzt allen Antragsteller:innen mit, die noch einen „Papierantrag“ per Post oder Email gesendet haben, dass nur noch Online-Anträge bearbeitet werden. D.h. wer noch keinen Bescheid erhalten hat, muss einen Online-Antrag ausfüllen. Egal, ob der Antrag am 17. März oder 29. März gestellt wurde. Das ist frustrierend, weil damit wichtige Zeit verloren geht.
Email Regierung von Oberbayern 01.04.20
Email Regierung von Oberbayern 02.04.20
Aktualisierung 02.04.2020, nachmittags: Der Freistaat Bayern hat auf meinen Hinweis hin, seinen Online-Antrag Soforthilfe geändert.
1.
Das Zurückziehen des Antrags „Soforthilfe Bayern“ ist kein Pflichtfeld mehr. Ziehen Sie den Antrag also auf gar keinen Fall zurück!!!! Sofern Sie den Antrag schon zurückgeschickt haben, den Widersprechen Sie schriftlich. Hier finden Sie einen entsprechenden Mustertext im docx-Format, im pdf-Format und im odt-Format.
2.
Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass Sie bitte Ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung beziffern und nicht in Gedanken den Betrag abziehen, den Sie bei der so genannten „Sofort-Hilfe Bayern“ beantragt oder bereits bekommen haben.
Stand vor 02.04.2020
Seit heute kann die Sofort-Hilfe des Bundes HIER beantragt werden. Aber Achtung, Falle! Der Freistaat Bayern zwingt Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen, einen Antrag zur „Sofort-Hilfe Bayern“ zurückzuziehen (siehe Foto).
Anderenfalls kann man den Antrag nicht abschicken. Ich empfinde das ganz klar als Nötigung durch die Bayerische Staatsregierung. Und unseriöser geht es wirklich nicht mehr.
Zwischenzeitlich verschickt die Regierung von Oberbayern Emails, in denen nicht empfohlen wird, den Soforthilfe-Antrag zurückzuziehen. Aber man kann das Formular ja sonst nicht abschicken. Schräge Nummer.
Was Sie jetzt tun sollten: Behandeln Sie Ihre Antragstellung für die „Sofort-Hilfe Bund“ bitte so, als hätten Sie bisher keinen Antrag gestellt.
Ich habe seit Wochen davor gewarnt, dass die „Sofort-Hilfe Bayern“ eine Mogelpackung ist. Jetzt ist es Tatsache geworden. Wenn Sie jetzt die „Sofort-Hilfe Bund“ beantragen, dann beantragen Sie bitte Ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung und ziehen nicht in Gedanken den Betrag, den Sie bei der so genannten „Sofort-Hilfe Bayern“ beantragt oder bereits bekommen haben ab. Das ist GANZ wichtig.
Sie müssen nicht mehr Ihre gesamten privaten Ersparnisse aufgebraucht haben. Das ist das Einzige, was erfreulich ist. Denn „Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.“ Es müssen also nicht mehr zuerst alle privaten liquiden Mittel aufgebraucht sein. Diese Regelung hat Bayern von Baden-Württemberg übernommen.
Haftungsausschluss: Ich bitte um Verständnis, dass ich hier nur Angaben nach besten Wissen und Gewissen mache. Meine Informationen ersetzen keinen fachlichen Rate eines Rechtsanwalts, Steuerberaters, o.ä.