Corona Check-Liste für Unterneher:innen – Das sollten Sie jetzt tun! Soforthilfe beantragen!

Aktualisiert 02.04.20 – Ihre Kund:innen sagen ab? Sie mussten Ihr Ladengeschäft schließen? Ihr gastronomischer Betrieb darf nicht öffnen? Unabhängig davon, ab Sie bereits in finanziellen Schwierigkeiten sind, sollten Sie die folgende Maßnahmen überprüfen. Neben dem Freistaat Bayern hat auch der Bund eine Sofort-Hilfe in Aussicht gestellt. Noch liegen noch liegen keine Antragsformulare vor. Allerdings wird die „Sofort-Hilfe Bund“ von der „Sofort-Hilfe Bayern“ bei Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen angerechnet.

Maßnahme 1: Sofort-Hilfe Bund/Bayern beantragen
Machen Sie von der Sofort-Hilfe der Bundesregierung /Freistaates Bayern gebrauch, wenn Sie Ihr Unternehmen im Bundesland Bayern haben. Der Antrag kann nur noch Online Hier gestellt werden.

Die Höhe der Soforthilfe hängt von der Anzahl der Mitarbeiter:innen ab. Die Berechnung der Mitarbeiter:innenanzahl übernimmt das Antragsformular. Die Höhe Ihres Liquiditätsbedarfs berechnen Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die folgenden 3 Monate (Miete, Nebenkosten, Leasingverträge, offene Rechnungen etc.).

Bislang war vorgeschrieben, dass bei Einzelunternehmen alle liquiden Mittel (auch private Mittel) aufgebraucht sein müssen, bevor ein Antrag auf Soforthilfe gestellt werden kann. Dies ist jetzt nicht mehr Voraussetzung. Allerdings sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung keine nennenswert hohen Beträge mehr auf dem Geschäftskonto vorhanden sein.

Sofern Sie als Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen bereits eine Soforthilfe in Bayern beantragt haben, müssen Sie davon ausgehen, dass diese in Abzug gebracht wird. Bitte beachten Sie hierzu folgenden Beitrag mit Rechenbeispielen: Mogelpackung Soforthilfe Bayern.

Hier finden Sie auch die entsprechende Richtlinie zur Soforthilfe, die Sie bitte aufmerksam durchlesen sollten. Weiterführende Infos zur Sofort-Hilfe finden Sie darüberhinaus hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Maßnahme 2: Mit Vermieter:in sprechen
Sprechen Sie umgehend mit Ihrer Vermieter:in und bitten Sie um Stundungen von Teilen oder der ganzen Miete für mindestens 3 Monate. Vielleicht ist Ihre Vermieter:in ja auch bereit, auf Miete gänzlich zu verzichten.

Maßnahme 3: Steuerstundung beantragen
Stellen Sie umgehend Stundungsanträge für Steuern und Abgaben bei Ihrem Finanzamt oder Gemeinde. Das Antragsformular finden Sie hier.
Ganz allgemein können Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet werde. Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Null reduziert werden.

Maßnahme 4: Abgaben stunden bei der Gemeinde
Sprechen Sie Ihre Gemeinde direkt an, falls bei Ihnen noch andere Abgaben (z.B. Tourismusabgaben) erhoben werden. Auch hier sollten Sie eine Stundung beantragen. Dies können Sie formlos, aber schriftlich machen. Wenn Sie in der Gemeinde Murnau am Staffelsee wohnen, finden Sie hier weitere Informationen.

Maßnahme 5: Stundung von Strom, Wasser, Gas etc.
Sprechen Sie mit Ihren Energieversorgern. Wasserwerken, Gas- und Stromlieferanten, ob großzügige Stundungen möglich sind. In gemeindeeigenen Betriebe kann das in der Regel unkompliziert vereinbart werden. Sprechen Sie mit Ihrem Bürgermeister:in.

Maßnahme 6: Überbrückungskredit bei Hausbank prüfen
Gehen Sie zu Ihrer Hausbank, um das Thema Überbrückungskredite zu besprechen. Es gibt zahlreiche zinsgünstige staatliche Kredite, die über die Hausbanken abgewickelt werden. Die Gesetzesvorlagen sind derzeit in der Abstimmung. Die Banken können aktuell noch nicht keine Corona-Kredite bearbeiten.

Weiterführende Infos zu Überbrückungskrediten finden Sie hier:
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Maßnahme 7: Kurzarbeit statt Kündigung
Die Regelungen für Kurzarbeitergeld wurden massiv gelockert. Statt Ihre Mitarbeiter:innen zu kündigen, sollte Sie auf Kurzarbeit umstellen. Vorteil: Die Arbeitsverträge bleiben bestehen, Sie können die Arbeitszeit auf Null reduzieren und das Jobcenter zahlt für Ihre Mitarbeiter:innen 60-67 Prozent des Nettolohns. Hier habe ich weitere Infos zum Thema Kurzarbeitergeld zusammengestellt.

Maßnahme 8: Antrag auf Verdienstausfallentschädigung
Stellen Sie zusätzlich einen Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Ihrer zuständigen Regierung in den Bezirken. Hier finden Sie den Antrag für den Bezirk Oberbayern, aber Sie müssen lediglich den Adresskopf ändern, falls Sie in einem anderen Regierungsbezirk wohnen. Ausführliche Informationen zum Thema habe ich Ihnen hier zusammengestellt. Achtung! Frist nur 3 Monate!* Derzeit ist es unter Jurist:innen strittig, ob die Verdienstausfallentschädigung greift, da sie nur bei krankheitsbedingtem Arbeitsverbot gelten soll, aber sicherheitshalber sollten Sie die Frist wahren. Weitere Informationen finden Sie in diesem Blog-Beitrag: „Bundesregierung diskutiert Entschädigungsfond“.

Maßnahme 9: Behalten Sie die Nerven – aber bleiben Sie informiert
Derzeit werden weitere Maßnahmen-Pakete seitens der Bundes- und Landesregierung geschnürt, so z.B. ein Kündigungsschutz für Mieter:innen von Ladenflächen und Wohnraum, eine Aussetzung der Insolvenzantragpflicht. Informationen finden Sie auf der Seite von BR24. Ich halte Sie weiterhin auf dem Laufenden. Bitte bleiben Sie auch informiert!

*Angaben ohne Gewähr.

Haftungsausschluss: Meine Informationen habe ich nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Allerdings ersetzen meine Informationen nicht die Beratung durch einen Anwalt oder Steuerberater.